Rechtliches

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der AWM-Precision GmbH, Parkallee 5, 16727 Velten, Deutschland — gültig für alle Vertriebswege (Website, Online-Marktplätze, E-Mail, Telefon, Besichtigung vor Ort). Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der AWM-Precision GmbH, Parkallee 5, 16727 Velten (nachfolgend „Verkäufer“), unabhängig davon, über welchen Vertriebsweg der Vertrag angebahnt wird (insbesondere Website awm-precision.com, Online-Marktplätze wie Kleinanzeigen oder Maschinensucher, E-Mail, Telefon, Besichtigung vor Ort). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  2. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verkäufer schließt Verträge nur mit diesen Personen. Der Verkäufer gibt Angebote erst ab, nachdem der Interessent seine Unternehmereigenschaft nachgewiesen hat, insbesondere durch Angabe von Firma, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs bzw. einer Gewerbeanmeldung; der Verkäufer ist berechtigt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG zu prüfen und den Nachweis zu dokumentieren. Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung werden ausschließlich auf die Firma des Käufers ausgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme eines Angebots des Käufers abzulehnen, solange der Nachweis nicht vorliegt.
  3. Der Verkäufer schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sollte gleichwohl ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen, gelten für diesen Vertrag ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften; die vorsorglich bereitgestellte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular ist Bestandteil dieser Information. Die §§ 2 bis 9 sowie § 12 Abs. 2 dieser AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Für Geschäfte, die über Angebote auf der Plattform Kleinanzeigen angebahnt werden, gelten ausschließlich diese AGB; die auf www.awm-precision.com veröffentlichten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit nicht. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Anzeigen auf Online-Marktplätzen und auf der Website des Verkäufers sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Interessenten, ein Angebot abzugeben. Über die Plattform Kleinanzeigen kommt kein Kaufvertrag zustande; Vertragsschluss und Abwicklung erfolgen unmittelbar zwischen Verkäufer und Käufer.
  2. Das Angebot des Käufers (Bestellung) ist bindend; der Käufer ist hieran zwei Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer das Angebot innerhalb dieser Frist in Textform (§ 126b BGB, z. B. per E-Mail) durch Auftragsbestätigung annimmt, die Rechnung stellt oder die Ware an den Käufer übergibt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrags ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) haben Vorrang vor diesen AGB; der Verkäufer bestätigt solche Abreden zu Beweiszwecken in Textform.
  3. Technische Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Abbildungen, Leistungs- und Betriebsstundenangaben sind Beschreibungen und keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet werden. Angaben zu Gebrauchtmaschinen beruhen, soweit nicht anders vermerkt, auf dem Typenschild der Maschine, den Angaben des Vorbesitzers und den Herstellerunterlagen.
  4. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, FCA Velten (Incoterms 2020), ohne Fracht, Verpackung und Transportversicherung. In Anzeigen auf Online-Marktplätzen werden keine Preise genannt; Preise werden ausschließlich auf Anfrage gegenüber Unternehmern in Textform mitgeteilt. Sollte ausnahmsweise ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande kommen, weist der Verkäufer vor Vertragsschluss den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer aus.
  2. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung gegen 100 % Vorkasse. Die Ware wird nach vollständigem Zahlungseingang zur Abholung bereitgestellt oder versandt. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung (SEPA/SWIFT) auf das in der Rechnung angegebene Konto; Barzahlung, Schecks und Zahlungsdienste werden nicht akzeptiert.
  3. Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen setzt die Steuerbefreiung die Vorlage der erforderlichen Nachweise voraus. Der Käufer ist verpflichtet, die hierfür benötigten Angaben und Belege (insbesondere USt-IdNr., Gelangensbestätigung, Ausfuhrnachweis) unverzüglich beizubringen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Gehen die Nachweise nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung beim Verkäufer ein, ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen; sie ist sofort fällig. Der Verkäufer kann die Umsatzsteuer bis zum Eingang der Nachweise als Sicherheit einbehalten.
  4. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder wegen solcher Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung des Verkäufers stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware).

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Verladung, Abholung

  1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, FCA Parkallee 5, 16727 Velten (Incoterms 2020); die Verladung auf das vom Käufer gestellte Transportmittel erfolgt durch den Verkäufer.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an den Käufer bzw. – bei Abholung durch einen vom Käufer beauftragten Frachtführer oder Spediteur – mit Abschluss der Verladung auf das gestellte Transportmittel über; bei Versand durch den Verkäufer mit Übergabe an die Transportperson. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft über.
  3. Die Verladung am Standort Velten erfolgt durch den Verkäufer mit eigenem Flurförderzeug. Transportsicherung, Verzurrung und Transportversicherung obliegen dem Käufer bzw. dessen Frachtführer.
  4. Liefertermine und Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Bei nur annähernd vereinbarten Terminen kann der Käufer den Verkäufer nach deren Ablauf durch Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen in Verzug setzen. Lieferfristen verlängern sich angemessen, solange der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (insbesondere Zahlung, Nachweise nach § 3 Abs. 3, Abstimmung der Abholung) nicht erbracht hat.
  5. Eine Besichtigung der Ware am Standort Velten ist nach vorheriger Terminabsprache möglich und wird ausdrücklich empfohlen.
  6. Der Käufer hat die Ware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige der Abholbereitschaft und vollständiger Zahlung abzuholen oder abholen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, für die Lagerung eine Pauschale von 0,5 % des Nettokaufpreises je angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettokaufpreises, zu berechnen; dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Holt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht ab, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
  7. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Embargo- und Sanktionsvorschriften, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Pandemien sowie nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts – verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden insoweit unverzüglich erstattet. Der Verkäufer informiert den Käufer über den Eintritt einer Störung unverzüglich.
  8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, insbesondere wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  9. Die Abholung bzw. Übergabe an einen vom Käufer beauftragten Frachtführer ist für Käufer aus allen Ländern möglich, soweit keine Ausfuhr-, Einfuhr- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen (§ 9). Ein Versand durch den Verkäufer erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten.
  10. Versandfähige Ware wird in handelsüblicher Transport- bzw. Versandverpackung geliefert; Verpackungskosten werden gesondert ausgewiesen. Gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen gleicher Art, Form und Größe nimmt der Verkäufer am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zur Wiederverwendung bzw. stofflichen Verwertung zurück; der Käufer wird hiermit auf diese Rückgabemöglichkeit hingewiesen. Maschinen werden unverpackt ab Lager Velten übergeben.
  11. Befindet sich die Ware bei Vertragsschluss noch nicht am Lager des Verkäufers (insbesondere Maschinen aus dem Bestand von Partnerhändlern), beschafft der Verkäufer die Ware und stellt sie an seinem Lager in Velten zur Abholung bereit; die Bereitstellungsfrist wird in der Auftragsbestätigung genannt. Auf Wunsch des Käufers kann durch gesonderte Vereinbarung in Textform die Lieferung unmittelbar vom derzeitigen Standort der Ware erfolgen (FCA Standort der Ware, Incoterms 2020); Umfang, Standort, Preis und Übergabemodalitäten werden in diesem Fall in einer Spezifikation zur Auftragsbestätigung festgelegt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.
  4. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
  5. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 6 Beschaffenheit, Gewährleistung, Software

  1. Gebrauchte Maschinen, Anlagen, Werkzeuge und Ersatzteile werden im gebrauchten, technisch nicht überholten Zustand verkauft, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gebrauchsspuren, Alterung und Verschleiß entsprechend Alter und Einsatzdauer stellen keinen Sachmangel dar.
  2. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 437 BGB) sind beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Beim Verkauf neuer Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht (a) für Schadensersatzansprüche nach § 8 Abs. 1, (b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (c) im Umfang einer übernommenen Garantie, (d) für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie (e) für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette nach §§ 445a, 445b BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  4. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb dieser Frist, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, in Textform zu rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
  5. Auf gebrauchten Maschinen installierte Steuerungs- und Anwendungssoftware wird in dem bei Übergabe vorhandenen Stand mitgeliefert und nur in dem Umfang überlassen, in dem sie dem Vorbesitzer dauerhaft lizenziert war. Der Verkäufer räumt hieran keine eigenen Nutzungsrechte ein; Umfang und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers und den gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer schuldet keine Software-Updates, Freischaltungen, Umregistrierungen oder Herstellersupport, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Der Käufer veranlasst eine etwa erforderliche Übertragung oder Umregistrierung von Herstellerlizenzen selbst.

§ 6a Reparatur- und Serviceleistungen

  1. Für Reparatur-, Instandsetzungs- und Serviceleistungen gilt Werkvertragsrecht. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Der Käufer hat die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellungsanzeige wesentliche Mängel in Textform rügt oder wenn er die Maschine produktiv nutzt.
  3. Reisezeiten, Fahrtkosten und vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden nach den im Angebot genannten Sätzen berechnet.
  4. Mängelansprüche aus Werkleistungen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Betriebssicherheit, Dokumentation, Konformität, Produktsicherheit

  1. Gebrauchte Maschinen werden im vorgefundenen Zustand veräußert. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die Maschine vor der Inbetriebnahme auf die Einhaltung der für ihn geltenden Vorschriften — insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung und des Arbeitsschutzrechts — zu prüfen und erforderliche Schutzeinrichtungen zu ergänzen.
  2. Der Verkäufer übergibt die ihm vorliegenden Unterlagen zur Maschine (insbesondere Betriebs- und Bedienungsanleitung, Schaltpläne, Konformitätserklärung), soweit vorhanden. Umfang und Sprache der vorhandenen Dokumentation werden in der Anzeige bzw. im Angebot angegeben; der Käufer kann sie vor Vertragsschluss einsehen. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit, wird sie in der Anzeige und im Angebot ausdrücklich als vor der Verwendung instandsetzungsbedürftig bezeichnet (§ 1 Abs. 4 ProdSG).
  3. Maschinen, die vor dem 1. Januar 1995 erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie; für sie bestehen keine CE-Kennzeichnung und keine Konformitätserklärung, worauf der Verkäufer in der Anzeige hinweist. Bei Maschinen, die ab dem 1. Januar 1995 im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, übergibt der Verkäufer die Konformitätserklärung des Herstellers, soweit sie ihm vorliegt; eine erneute Konformitätsbewertung, eine Nachrüstung auf den aktuellen Stand der Technik oder eine Anpassung an die am Einsatzort geltenden Vorschriften erfolgt durch den Verkäufer nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart. Wer eine Maschine wesentlich verändert oder verändern lässt (insbesondere durch Umbauten, Nachrüstungen oder Änderungen an Steuerung oder Schutzeinrichtungen, die zu neuen Gefährdungen oder einem erhöhten Risiko führen), wird für die veränderte Maschine Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsrechts und hat die Konformitätsbewertung selbst durchzuführen. Umbauten oder Nachrüstungen durch den Verkäufer erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform, in der auch die Verantwortung für die Konformitätsbewertung geregelt wird.
  4. Die vom Verkäufer angebotenen Maschinen, Anlagen und maschinenspezifischen Ersatzteile sind ausschließlich für die Verwendung durch Fachpersonal in gewerblichen Betrieben bestimmt und keine Produkte im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Soweit einzelne Artikel (insbesondere Werkzeuge, Spannmittel, Messmittel und universelles Zubehör) in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 fallen, enthält die jeweilige Anzeige die Angaben nach Art. 19 dieser Verordnung.
  5. Soweit gelieferte Geräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fallen und ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, übernimmt der Käufer abweichend von § 19 Abs. 3 ElektroG die Pflicht, die Geräte nach Ende der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen oder einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung zuzuführen, und stellt den Verkäufer insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Gibt der Käufer die Geräte an Dritte weiter, überbindet er diese Verpflichtung. Entsprechendes gilt für in Geräten enthaltene Batterien und Akkumulatoren.

§ 8 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – jeweils auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen –, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Ausfuhr-, Exportkontroll- und Sanktionsrecht

  1. Der Käufer beachtet die jeweils geltenden nationalen und internationalen Ausfuhr-, Einfuhr- und Sanktionsvorschriften, insbesondere die Vorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihnen keine Ausfuhr-, Einfuhr- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen und erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Der Käufer stellt dem Verkäufer auf Anforderung alle für eine Ausfuhrkontrollprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere zu Endverwender, Endverbleib und Verwendungszweck der Ware (Endverbleibserklärung) sowie die für die Risikobewertung nach Art. 12gb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erforderlichen Angaben, und bestätigt, dass weder er noch der Endverwender auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union geführt wird oder für eine gelistete Person handelt. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer eines Genehmigungsverfahrens; Verzögerungen durch Genehmigungsverfahren hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Wird eine erforderliche Genehmigung verweigert oder stehen der Erfüllung Ausfuhr-, Einfuhr- oder Sanktionsvorschriften entgegen, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen. Geleistete Zahlungen werden erstattet, soweit dem keine Sanktionsvorschriften (insbesondere Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) entgegenstehen.
  3. Keine Wiederausfuhr nach Russland oder Belarus. Bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr in ein Drittland gilt für Waren, die in den Anwendungsbereich des Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder des Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen: a) Der Käufer darf die Waren weder unmittelbar noch mittelbar in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen. b) Der Käufer unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Buchstabe a nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Weiterverkäufer, unterlaufen wird. c) Der Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Weiterverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Buchstabe a unterlaufen würden. d) Jeder Verstoß gegen die Buchstaben a, b oder c stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Vertragsbestandteils dar. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn fristlos zu kündigen und Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter und behördlichen Sanktionen frei, die auf dem Verstoß beruhen. e) Der Käufer unterrichtet den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Buchstaben a, b oder c, einschließlich einschlägiger Tätigkeiten Dritter, die den Zweck von Buchstabe a unterlaufen könnten, und stellt dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Buchstaben a bis c zur Verfügung. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Verstöße dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

§ 10 Datenschutz

  1. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert bereitgestellten Datenschutzerklärung.

§ 11 Streitbeilegung

  1. Der Verkäufer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Velten.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  4. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

Version 1.1 · Stand: 29. August 2026